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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 03.21

  1. Geltung

    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Dirk Dillmann GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

    2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.zaun-könig.at). Diese wurden auch an den Kunden übermittelt.

    3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

    4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

    5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. Angebot/Vertragsabschluss

    1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

    2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

    3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

    4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

  3. Preise

    1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

    2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

    3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

    4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

    5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

    6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

    7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

    8. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das größte, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 10 % zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 10 %.

  4. Beigestellte Ware

    1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.

    2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

    3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

  5. Zahlung

    1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

    2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

    3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

    4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

    5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

    6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

    7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

    8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

    9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

    10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

  6. Bonitätsprüfung

    1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

  7. Mitwirkungspflichten des Kunden

    1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

    2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

    3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

    4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

    5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

    6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

    7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

    8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

    9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

  8. Leistungsausführung

    1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

    2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

    3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

    4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

    5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  9. Leistungsfristen und Termine

    1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

    2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

    3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 2 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

    4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

    5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

  10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

    1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

    2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

    3. Schutzanstriche halten drei Monate.

  11. Behelfsmäßige Instandsetzung

    1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

    2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

  12. Gefahrtragung

    1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

    2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

    3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  13. Annahmeverzug

    1. Gerät der Kunde länger als 1 Woche in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

    2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 2% des Rechnungsbetrags je begonnenem Monat zusteht.

    3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

    4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 60 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

    5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  14. Eigentumsvorbehalt

    1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

    2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.

    3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

    4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

    5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

    6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

    7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

    8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

    9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

    10. Schutzrechte Dritter

    11. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

    12. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

    13. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

    14. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

    15. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

    16. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

  15. Unser geistiges Eigentum

    1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

    2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

    3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

    4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 100 % des Wertes der ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

  16. Gewährleistung

    1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

    2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

    3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

    4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

    5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

    6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

    7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

    8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

    9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

    10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

    11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

    12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

    13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

    14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

    15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

    16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

    17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

    18. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

    19. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien wie z.B. Schlösser, Antriebe, Schließeinrichtungen, Torbänder etc. haben die den jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer und es liegt kein Mangel vor, wenn diese Lebensdauer mit den üblichen Toleranzen erreicht wird.

    20. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

    21. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

  17. Haftung

    1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    2.  Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

    3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

    4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

    5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

    6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

    7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

    8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns in Bezug auf Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

  18. Salvatorische Klausel

    1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

    2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

  19. Allgemeines

    1. Es gilt österreichisches Recht.

    2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

    3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (2442 Unterwaltersdorf).

    4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

    5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

    6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug oder Rücktritt (insbesondere gemäß 13.) einverstanden ist.

 

Allgemeine Montagebedingungen

Stand 03.21

 

Beistellungen:

 

Vom Kunden beizustellen oder zu erbringen sind folgende Leistungen:

 

• Vermessen und Freimachen der Zauntrasse

• Maurerarbeiten an Zaunsockel und Sichtfundamenten

• Herstellen von Streifenfundamenten für Toranlagen nach Angaben des ANs

• Elektroinstallationsarbeiten für elektrifizierte Tore, wie Verlegung der Installationsrohre, Verkabelung, Netzanschluss, o.ä. nach unseren Angaben

 

Die Lage aller Grenzpunkte und Tore, Höhenniveaus usw. sind vom Kunden an Ort und Stelle mit Pflöcken festzulegen und schriftlich mit Plan und Detailzeichnung an uns zu übergeben.

Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an Behörden oder Bewilligungen von Behörden sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen. Eine Überprüfung von Baugenehmigungen, gesetzlicher Vorschriften, Einbauten im Boden usw. erfolgt nicht durch uns.

Eventuelle Einbauten im Grund und Boden sind durch den Kunden zu erheben und der Verlauf ist deutlich auf der Zauntrasse zu kennzeichnen. Eine Haftung von Schäden, insbesondere gegenüber von Dritten, wird daher einvernehmlich ausgeschlossen, wenn die Arbeiten in Qualität und Ausführung allen Unterlagen und Angaben des Kunden entsprechen.

Für die Toranlagen sind Streifenfundamente und für elektrifizierte Tore sind durch ein konzessioniertes Elek-trounternehmen die Elektroinstallationen und die Verkabelung nach unseren Angaben herzustellen. Das Einbetonieren von Ankerplatten und Schiebetorschienen sind vom Kunden durchzuführen.

Punktfundamente in Erde werden von uns im gewachsenen Boden errichtet. Wenn der gewachsene Boden mehr als 20cm unter der Oberfläche liegt (durch Aufschüttung) sind die Fundamente durch den Kunden zu errichten.

 

Verwahrung von Werkzeugen und Material:

 

Strom, Wasser und Materiallager muss der Kunde kostenlos und ausreichend zur Verfügung stellen. Der Kunde hat zudem einen Zugang zu Sanitäranlagen für die Dauer der Montagearbeiten zu gewähren oder alternativ auf eigene Kosten ein Mobil-WC zur Verfügung zu stellen.

 

Hilfsmaterialzulieferungen und Transporte:

 

In den Montagepreisen wurde der Transport von Material und Hilfsmaterial (z.B. Beton) mit Klein-LKW´s bis unmittelbar neben der Einbaustelle berücksichtigt. Sollte ein Umladen des Materials oder der händische Transport zur Einbaustelle erforderlich sein, verrechnen wir diese Aufwendung dem Kunden mit den gültigen Regiesätzen.

 

Preise der Montagearbeiten:

 

Die Montagepreise sind Pauschalpreise, soweit sie Entgelt für die im Angebot angeführten Leistungen sind, und wurden aufgrund der für die im jeweiligen Auftrag projektierten Kosten der Arbeitszeit und Materialeinheiten kalkuliert.

Im Pauschalpreis für die Montagen sind enthalten:

 

• die Montagearbeiten für die in Angebot oder Auftragsbestätigung angeführten Montagearten während der Normalarbeitszeit

• Bohren und Betonieren von Punktfundamenten für Einfriedungen

• Planierung des Aushubmaterial um die Bohrstelle

• die erforderlichen Werkzeugkosten

• Kleinteile wie Schrauben, Dübel und Befestigungsmaterial

• Transportkosten bis zur Einbaustelle ohne Umladen

• Anreisekosten

• Entsorgung des Verpackungsmaterials

 

Im Pauschalpreis für die Montagen sind nicht enthalten (es sei denn, es wurde von uns anders angeboten):

 

• alle Arten von Demontagearbeiten

• Beseitigen von Hindernissen und Freimachen der Zauntrasse

• Aushubmaterial entsorgen

• Maurerarbeiten

• Händische Grabarbeiten

• Händischer Transport bis zur Einbaustelle

• Montage auf schräger Zauntrasse

 

 

Einfriedungsmontagen

 

Beschaffenheit des Montageortes:

Bei Montagebeginn müssen die baulichen Voraussetzungen für einen unbehinderten und gefahrlosen Arbeitseinsatz in einem Zuge geschaffen sein.

Insbesondere gehören dazu:

 

• die eindeutige Kennzeichnung der Grundgrenze

• die Festlegung der Eckpunkte und Geländepunkte,

• die Festlegung der Tür- und Torsituationen

• die Festlegung der Höhenniveaus

• das Freimachen und Planieren der Zauntrasse

• durchgehende LKW-Zufahrt (Begleitweg zur Zauntrasse)

• fertiggestellte Streifenfundamente für Tore

• freigemachte Sockelauslässe

• Klärung spezieller Ausführungswünsche

 

Den Montagebeginn melden wir zwei bis drei Tage vorher telefonisch oder schriftlich dem Kunden an, damit Hindernisse und Erschwernisse, welche Aufräum- oder Stehzeiten verursachen könnten, rechtzeitig vom Kunden entfernt werden können.

Bei Einfriedungsmontagen im Erdreich werden aus Kostengründen keine Bodenproben genommen Die Kalkulation berücksichtigt lt. ÖNORM B 2205 alle Böden der Bodenklasse 1 – 5 (das ist „Schwerer Boden / Hackboden“) bis zu einer Stein-, Fels- oder Schüttkorngröße von max. 120 mm Durchmesser sowie Wurzeldurchmesser bis 2 cm.

Ab Bodenklasse 6 bzw. Korngröße ab 120 mm Durchmesser bzw. Wurzeldurchmesser ab 2 cm müssen Fundamentgrabungen bauseits oder vom Kunden gegen Aufpreis mit Spezialmaschinen in Regiearbeitszeit durchgeführt werden.

Aufbrüche von Asphalt und Beton werden nur als Regieleistung durchgeführt und dem Kunden verrechnet.

Bei Einfriedungsmontagen auf (Sicht-) Betonsockel ist es in unserem Ermessen, für die Zaunpfähle Köcher auszubohren oder Montage-Dübelplatten zu verwenden.

Für das Ausbetonieren von vorhandenen Köcherauslässen übernehmen wir hinsichtlich Rissbildung durch Auf-frieren nur dann eine Gewährleistung, wenn vom Kunden eine entsprechende Versiegelung vorgesehen ist und die Sockelfundamente in technisch richtiger Abmessung, Bewehrung und Materialgüte ausgeführt sind.

Wir übernehmen keine Haftung für ausbrechende oder nachfolgend reißende Betonsockel, die aufgrund falscher Abmessungen, mangelhafter Bewehrung oder schlechter Materialgüte bei Bohr-, Dübel- oder Stemmarbeiten ausbrechen.

 

Tür-, Tor- und Zaunfeldmontagen

 

Tor- und Zaunfeldmontagen erfolgen durch uns nur unter der Voraussetzung, dass bereitgestellte Mauersäulen, Zaunfeldfundamente, Torfundamente, Betonsockel, Köcherauslässe, etc. inkl. aller Putze, Fliesen, Steinauflagen oder ähnlichem bauseits bereitgestellt und ausgeführt wurden und bereits vor Abnahme der Naturmasse endfertiggestellt sind.

Sofern von uns keine Naturmaße genommen werden können oder die Produktion auf Grund von Angaben bzw. Zeichnungen des Kunden oder von Dritten erfolgt übernehmen wir für die Ausführungsrichtigkeit keine Haftung. Die von uns angegebenen Toleranzen sind einzuhalten.

Beschaffenheit des Montageortes:

Bei Montagebeginn müssen die baulichen Voraussetzungen für einen unbehinderten und gefahrlosen Arbeitseinsatz in einem Zuge geschaffen sein.

Insbesondere gehören dazu:

 

• fertiggestellte Betonsockel

• fertiggestellte Zaunsockel und Säulen

• fertiggestellte Fundamente für Schiebetore, Streifenfundamente für Türen und Tore

• fertiggestellte Elektroinstallation bei Torautomation

 

Torfundamente, Torsäulenaussparungen, Schiebetorschienen und Verlegung der Installationsrohre und Verkabelung für E-Antriebe müssen nach unseren Angaben und Planskizzen bauseits ausgeführt bzw. versetzt werden.

Für Risse und Sprünge infolge montagebedingter und sachgemäßer Bohr-, Dübel- oder Stemmarbeiten u.ä. übernehmen wir keine Haftung.

Sofern uns keine Warnpflichtverletzung trifft, übernehmen wir bei Montagetemperaturen unter +6° C und starkem Regen für die Befestigungstechnik (Klebeanker) keine Gewährleistung.
 

Montage von E-Antrieben und Steuerungen

 

Die entsprechende Verkabelung gemäß Verkabelungsschema zu den Gebrauchsstellen sowie Netzanschluss ist bauseits von einem konzessionierten Elektriker durchzuführen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns bei der Montage eingestellte Betriebslogik der Steuerung und die Schließkraft eigenmächtig zu verändern. Schäden, die durch eine solche Eigenmacht entstehen, sind keine Mängel und wird daher dafür keine Haftung übernommen.

 

Wartung und Instandhaltung

 

Für eine dauerhafte und dem Verwendungszweck entsprechende Nutzung unserer Lieferungen und Leistungen sind die Einhaltung der Bedienungsanleitung und die Wartungsanweisungen der produktspezifischen Dokumentation zu erfüllen. Die Wartungsarbeiten sind durch eingewiesenes Personal oder durch eine Fachfirma nachweislich durchzuführen.

 

Kennzeichnung

 

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass von uns gelieferte und montierte Anlagen mit einer Herkunftsplakette im Ausmaß von max. 5 x 5 cm dauerhaft gekennzeichnet werden.

 

 

Unterwaltersdorf, 1. März 2021

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